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Genehmigung · Bauplanungsrecht · WaLG-Reform

§ 35 BauGB für Windenergieanlagen

§ 35 BauGB ist die zentrale bauplanungsrechtliche Norm für Windenergie. Seit 1996 sind WEA als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig. Die WaLG-Reform 2023 hat die Steuerungsmöglichkeit der Kommunen über Konzentrationszonen-Planung wesentlich verändert.

Was bedeutet „privilegiert"?

Im Außenbereich (= außerhalb von Bebauungsplänen und im Zusammenhang gebauter Ortsteile) sind Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 sind eine Ausnahme — sie dürfen errichtet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Für WEA bedeutet das: Genehmigungsanspruch im Außenbereich, sofern die öffentlichen Belange (Schall, Schatten, Artenschutz, Landschaftsbild) durch Auflagen bewältigt werden können.

Das Konzentrationszonen-Konzept (vor WaLG)

Gemeinden konnten in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergie festsetzen. Wirkung:

  • Innerhalb der Konzentrationszone: WEA privilegiert zulässig
  • Außerhalb der Konzentrationszone: Ausschlusswirkung — WEA dort regelmäßig unzulässig
  • Voraussetzung: substantieller Raum für Windenergie im Plan, sonst Nichtigkeit

Die WaLG-Reform — was sich 2023 geändert hat

Das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) verpflichtet die Bundesländer, bis 2032 2,2 % ihrer Landesfläche für Wind auszuweisen (Zwischenziel 1,4 % bis 2027). Wenn das Flächenziel nicht erreicht wird:

  • Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen entfällt — WEA dürfen auch außerhalb der Zonen errichtet werden, soweit privilegiert
  • Sanktionen-Mechanismus motiviert Länder zur zügigen Ausweisung
  • Beschleunigungs-Effekt für Projektplaner: Standorte außerhalb der Konzentrationszonen werden wieder genehmigungsfähig
§ 35 BauGB Entscheidungsbaum: WEA als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich — Konzentrationszone, Ausschlusswirkung, WaLG-Reform 2023 (Flächenziel 1,4 %/2,2 %)

Entscheidungsbaum § 35 BauGB — Privilegierung, Konzentrationszonen und WaLG-Reform 2023

Wichtig: Die Ausschlusswirkung entfällt erst, wenn das Bundesland sein Flächenziel nicht erreicht — und nur dann. Bei rechtzeitig erfüllten Flächenzielen bleibt die Konzentrationszonen-Planung wirksam. Aktueller Stand 2026: ca. die Hälfte der Bundesländer ist im Plan, ca. die andere Hälfte im Verzug.

Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

  1. Privilegierung: ist gegeben für „Windenergie" als ausdrücklich genannte Anlage
  2. Außenbereichs-Lage: außerhalb des Innen-/Zusammenhangsbereichs
  3. Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange (Schall, Schatten, Artenschutz, Landschaftsbild, Verkehr — sämtlich Gegenstand der Gutachten)
  4. Ausreichende Erschließung: Verkehrsanbindung + Netzanschluss möglich
  5. Dauerhafte Standsicherheit + Rückbau-Verpflichtung am Lebensende
  6. Bei Konzentrationszonen-Planung (sofern wirksam): Lage innerhalb der Zone

Rückbau-Verpflichtung nach Lebensende

§ 35 Abs. 5 BauGB verpflichtet den Betreiber, die Anlage nach Nutzungsaufgabe vollständig zurückzubauen. Konkret:

  • Anlage komplett demontiert
  • Fundament entfernt (ggf. bis 1,5 m unter Geländeoberkante)
  • Kranstellfläche und Zuwegung renaturiert
  • Rückbau-Bürgschaft: meist 100.000–200.000 € pro Anlage als Sicherheitsleistung

Öffentliche Belange im Detail

§ 35 Abs. 3 BauGB listet die öffentlichen Belange, die einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können, nicht abschließend auf — in der Praxis sind für WEA vor allem folgende relevant:

  • Darstellungen des Flächennutzungsplans — etwa eine wirksame Konzentrationszonen-Ausweisung außerhalb des Standorts.
  • Naturschutzrechtliche Belange — Artenschutz nach § 44 BNatSchG, Gebietsschutz nach FFH-Recht, Eingriffsregelung.
  • Schädliche Umwelteinwirkungen — Lärm nach TA Lärm, Schattenwurf nach den LAI-Hinweisen.
  • Verunstaltung des Landschaftsbildes — ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Rechtsprechung eng ausgelegt wird: WEA prägen den Außenbereich zwar sichtbar, das allein reicht für eine „Verunstaltung" nicht aus.
  • Unzureichende Erschließung — wenn Zuwegung oder Netzanschluss nicht gesichert werden können.

Jeder dieser Belange wird durch ein eigenes Fachgutachten abgeprüft; erst die Summe der Gutachten erlaubt der Behörde die Abwägung, ob dem privilegierten Vorhaben tatsächlich nichts entgegensteht.

Warum § 35 BauGB beim Repowering besonders wirkt

An einem Bestandsstandort hat sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bereits einmal bewährt — das reduziert das rechtliche Risiko, ersetzt die Prüfung aber nicht vollständig. Weil die neuen Anlagen in aller Regel höher und in der Anzahl geringer sind, ändert sich die Wirkung auf Landschaftsbild, Schall- und Schattenimmissionen gegenüber der Altanlage; die Genehmigungsbehörde prüft daher jedes Mal neu, auch am eingespielten Standort. Vorteilhaft ist dagegen die „Standortbindung": Eine bereits mit WEA bebaute Fläche gilt landschaftsästhetisch als vorbelastet, was die Abwägung zugunsten des Vorhabens beeinflussen kann.

Beziehung zum BImSchG-Verfahren

Bei Anlagen > 50 m Gesamthöhe ist das BImSchG das übergeordnete Verfahren — die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB wird als Teil der BImSchG-Genehmigung miterledigt. Eine separate Baugenehmigung entfällt.

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Häufige Fragen

Was ist mit Konzentrationszonen, die schon vor dem WaLG ausgewiesen wurden?

Sie bleiben grundsätzlich wirksam — bis das Bundesland sein Flächenziel verfehlt. Dann entfällt die Ausschlusswirkung dieser Zonen, und die WEA sind auch außerhalb privilegiert.

Was kostet ein Genehmigungsverfahren rein für § 35 BauGB?

Da die Prüfung im BImSchG-Verfahren mitläuft, fallen keine separaten Gebühren an. Die Gesamtkosten des BImSchG-Verfahrens enthalten die § 35-Prüfung.

Wie wirkt sich das auf Repowering aus?

Repowering an Bestands-Standorten ist erleichtert: der Bestand zeigt, dass die Standortwahl bauplanungsrechtlich machbar ist. Selbst bei verschärften Konzentrationszonen bleibt der Bestands-Standort meist möglich („Standortbindung").

Was ist mit Naturschutz-/Vogelschutzgebieten?

Schutzgebiete sind ein eigenständiger öffentlicher Belang im Sinne § 35 Abs. 3 BauGB. Lage in oder nahe Schutzgebieten kann auch privilegierte Vorhaben unzulässig machen — siehe FFH-VP und Artenschutzgutachten.

Kann eine Gemeinde ein Vorhaben allein über das Einvernehmen blockieren?

Nein. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB darf nur aus den in § 35 genannten Gründen versagt werden — eine reine „Wir wollen keine Windräder"-Haltung reicht rechtlich nicht aus. Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen ohne tragfähige Begründung, kann die Genehmigungsbehörde es ersetzen.

Was bedeutet „Ausschlusswirkung" konkret für einen Standort?

Liegt eine Fläche außerhalb einer wirksamen Konzentrationszone, ist ein Vorhaben dort grundsätzlich unzulässig — unabhängig davon, wie windhöffig oder anderweitig geeignet die Fläche ist. Die Ausschlusswirkung ist also kein bloßes Planungsziel, sondern eine echte Zulässigkeitsschranke. Projektierer prüfen deshalb vor jeder Standortauswahl zuerst die aktuelle Flächennutzungsplanung der Standortgemeinde und den WaLG-Umsetzungsstand des jeweiligen Bundeslandes — beides zusammen entscheidet, ob eine Fläche überhaupt genehmigungsfähig werden kann, bevor Gutachten und Planungsleistungen beauftragt werden.