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Genehmigung · Bauplanungsrecht · WaLG-Reform

§ 35 BauGB für Windenergieanlagen

§ 35 BauGB ist die zentrale bauplanungsrechtliche Norm für Windenergie. Seit 1996 sind WEA als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig. Die WaLG-Reform 2023 hat die Steuerungsmöglichkeit der Kommunen über Konzentrationszonen-Planung wesentlich verändert.

Was bedeutet „privilegiert"?

Im Außenbereich (= außerhalb von Bebauungsplänen und im Zusammenhang gebauter Ortsteile) sind Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 sind eine Ausnahme — sie dürfen errichtet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Für WEA bedeutet das: Genehmigungsanspruch im Außenbereich, sofern die öffentlichen Belange (Schall, Schatten, Artenschutz, Landschaftsbild) durch Auflagen bewältigt werden können.

Das Konzentrationszonen-Konzept (vor WaLG)

Gemeinden konnten in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergie festsetzen. Wirkung:

  • Innerhalb der Konzentrationszone: WEA privilegiert zulässig
  • Außerhalb der Konzentrationszone: Ausschlusswirkung — WEA dort regelmäßig unzulässig
  • Voraussetzung: substantieller Raum für Windenergie im Plan, sonst Nichtigkeit

Die WaLG-Reform — was sich 2023 geändert hat

Das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) verpflichtet die Bundesländer, bis 2032 2,2 % ihrer Landesfläche für Wind auszuweisen (Zwischenziel 1,4 % bis 2027). Wenn das Flächenziel nicht erreicht wird:

  • Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen entfällt — WEA dürfen auch außerhalb der Zonen errichtet werden, soweit privilegiert
  • Sanktionen-Mechanismus motiviert Länder zur zügigen Ausweisung
  • Beschleunigungs-Effekt für Projektplaner: Standorte außerhalb der Konzentrationszonen werden wieder genehmigungsfähig
§ 35 BauGB Entscheidungsbaum: WEA als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich — Konzentrationszone, Ausschlusswirkung, WaLG-Reform 2023 (Flächenziel 1,4 %/2,2 %)

Entscheidungsbaum § 35 BauGB — Privilegierung, Konzentrationszonen und WaLG-Reform 2023

Wichtig: Die Ausschlusswirkung entfällt erst, wenn das Bundesland sein Flächenziel nicht erreicht — und nur dann. Bei rechtzeitig erfüllten Flächenzielen bleibt die Konzentrationszonen-Planung wirksam. Aktueller Stand 2026: ca. die Hälfte der Bundesländer ist im Plan, ca. die andere Hälfte im Verzug.

Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

  1. Privilegierung: ist gegeben für „Windenergie" als ausdrücklich genannte Anlage
  2. Außenbereichs-Lage: außerhalb des Innen-/Zusammenhangsbereichs
  3. Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange (Schall, Schatten, Artenschutz, Landschaftsbild, Verkehr — sämtlich Gegenstand der Gutachten)
  4. Ausreichende Erschließung: Verkehrsanbindung + Netzanschluss möglich
  5. Dauerhafte Standsicherheit + Rückbau-Verpflichtung am Lebensende
  6. Bei Konzentrationszonen-Planung (sofern wirksam): Lage innerhalb der Zone

Rückbau-Verpflichtung nach Lebensende

§ 35 Abs. 5 BauGB verpflichtet den Betreiber, die Anlage nach Nutzungsaufgabe vollständig zurückzubauen. Konkret:

  • Anlage komplett demontiert
  • Fundament entfernt (ggf. bis 1,5 m unter Geländeoberkante)
  • Kranstellfläche und Zuwegung renaturiert
  • Rückbau-Bürgschaft: meist 100.000–200.000 € pro Anlage als Sicherheitsleistung

Beziehung zum BImSchG-Verfahren

Bei Anlagen > 50 m Gesamthöhe ist das BImSchG das übergeordnete Verfahren — die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB wird als Teil der BImSchG-Genehmigung miterledigt. Eine separate Baugenehmigung entfällt.

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Häufige Fragen

Was ist mit Konzentrationszonen, die schon vor dem WaLG ausgewiesen wurden?

Sie bleiben grundsätzlich wirksam — bis das Bundesland sein Flächenziel verfehlt. Dann entfällt die Ausschlusswirkung dieser Zonen, und die WEA sind auch außerhalb privilegiert.

Was kostet ein Genehmigungsverfahren rein für § 35 BauGB?

Da die Prüfung im BImSchG-Verfahren mitläuft, fallen keine separaten Gebühren an. Die Gesamtkosten des BImSchG-Verfahrens enthalten die § 35-Prüfung.

Wie wirkt sich das auf Repowering aus?

Repowering an Bestands-Standorten ist erleichtert: der Bestand zeigt, dass die Standortwahl bauplanungsrechtlich machbar ist. Selbst bei verschärften Konzentrationszonen bleibt der Bestands-Standort meist möglich („Standortbindung").

Was ist mit Naturschutz-/Vogelschutzgebieten?

Schutzgebiete sind ein eigenständiger öffentlicher Belang im Sinne § 35 Abs. 3 BauGB. Lage in oder nahe Schutzgebieten kann auch privilegierte Vorhaben unzulässig machen — siehe FFH-VP und Artenschutzgutachten.