§ 35 BauGB für Windenergieanlagen
§ 35 BauGB ist die zentrale bauplanungsrechtliche Norm für Windenergie. Seit 1996 sind WEA als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig. Die WaLG-Reform 2023 hat die Steuerungsmöglichkeit der Kommunen über Konzentrationszonen-Planung wesentlich verändert.
Was bedeutet „privilegiert"?
Im Außenbereich (= außerhalb von Bebauungsplänen und im Zusammenhang gebauter Ortsteile) sind Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 sind eine Ausnahme — sie dürfen errichtet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Für WEA bedeutet das: Genehmigungsanspruch im Außenbereich, sofern die öffentlichen Belange (Schall, Schatten, Artenschutz, Landschaftsbild) durch Auflagen bewältigt werden können.
Das Konzentrationszonen-Konzept (vor WaLG)
Gemeinden konnten in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergie festsetzen. Wirkung:
- Innerhalb der Konzentrationszone: WEA privilegiert zulässig
- Außerhalb der Konzentrationszone: Ausschlusswirkung — WEA dort regelmäßig unzulässig
- Voraussetzung: substantieller Raum für Windenergie im Plan, sonst Nichtigkeit
Die WaLG-Reform — was sich 2023 geändert hat
Das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) verpflichtet die Bundesländer, bis 2032 2,2 % ihrer Landesfläche für Wind auszuweisen (Zwischenziel 1,4 % bis 2027). Wenn das Flächenziel nicht erreicht wird:
- Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen entfällt — WEA dürfen auch außerhalb der Zonen errichtet werden, soweit privilegiert
- Sanktionen-Mechanismus motiviert Länder zur zügigen Ausweisung
- Beschleunigungs-Effekt für Projektplaner: Standorte außerhalb der Konzentrationszonen werden wieder genehmigungsfähig
Entscheidungsbaum § 35 BauGB — Privilegierung, Konzentrationszonen und WaLG-Reform 2023
Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
- Privilegierung: ist gegeben für „Windenergie" als ausdrücklich genannte Anlage
- Außenbereichs-Lage: außerhalb des Innen-/Zusammenhangsbereichs
- Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange (Schall, Schatten, Artenschutz, Landschaftsbild, Verkehr — sämtlich Gegenstand der Gutachten)
- Ausreichende Erschließung: Verkehrsanbindung + Netzanschluss möglich
- Dauerhafte Standsicherheit + Rückbau-Verpflichtung am Lebensende
- Bei Konzentrationszonen-Planung (sofern wirksam): Lage innerhalb der Zone
Rückbau-Verpflichtung nach Lebensende
§ 35 Abs. 5 BauGB verpflichtet den Betreiber, die Anlage nach Nutzungsaufgabe vollständig zurückzubauen. Konkret:
- Anlage komplett demontiert
- Fundament entfernt (ggf. bis 1,5 m unter Geländeoberkante)
- Kranstellfläche und Zuwegung renaturiert
- Rückbau-Bürgschaft: meist 100.000–200.000 € pro Anlage als Sicherheitsleistung
Beziehung zum BImSchG-Verfahren
Bei Anlagen > 50 m Gesamthöhe ist das BImSchG das übergeordnete Verfahren — die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB wird als Teil der BImSchG-Genehmigung miterledigt. Eine separate Baugenehmigung entfällt.
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Anfrage stellenHäufige Fragen
Was ist mit Konzentrationszonen, die schon vor dem WaLG ausgewiesen wurden?
Sie bleiben grundsätzlich wirksam — bis das Bundesland sein Flächenziel verfehlt. Dann entfällt die Ausschlusswirkung dieser Zonen, und die WEA sind auch außerhalb privilegiert.
Was kostet ein Genehmigungsverfahren rein für § 35 BauGB?
Da die Prüfung im BImSchG-Verfahren mitläuft, fallen keine separaten Gebühren an. Die Gesamtkosten des BImSchG-Verfahrens enthalten die § 35-Prüfung.
Wie wirkt sich das auf Repowering aus?
Repowering an Bestands-Standorten ist erleichtert: der Bestand zeigt, dass die Standortwahl bauplanungsrechtlich machbar ist. Selbst bei verschärften Konzentrationszonen bleibt der Bestands-Standort meist möglich („Standortbindung").
Was ist mit Naturschutz-/Vogelschutzgebieten?
Schutzgebiete sind ein eigenständiger öffentlicher Belang im Sinne § 35 Abs. 3 BauGB. Lage in oder nahe Schutzgebieten kann auch privilegierte Vorhaben unzulässig machen — siehe FFH-VP und Artenschutzgutachten.