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Genehmigung · 4. BImSchV · §§ 10/19 BImSchG

BImSchG-Verfahren für Windenergieanlagen

Jede Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von über 50 m ist nach der 4. BImSchV (Anlage 1 Nr. 1.6) immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Welches Verfahren greift, entscheidet die Anzahl der Anlagen am Standort.

§ 19 — Vereinfachtes Verfahren (Spalte V)

Für 1–19 WEA mit Gesamthöhe > 50 m am gleichen Standort.

  • Genehmigungsfrist: 3 Monate ab vollständigem Antrag
  • Öffentlichkeitsbeteiligung: keine
  • Erörterungstermin: keiner
  • UVP: standortbezogene Vorprüfung (S-Prüfung) bei 3–5 WEA, allgemeine Vorprüfung (A-Prüfung) bei 6–19
  • Antragsunterlagen: Schallschutz, Schattenwurf, Standsicherheit, Artenschutz-Vorprüfung, LBP, ggf. Eisfall, ggf. Visualisierung
  • Realer Zeitbedarf: 4–8 Monate (inkl. Gutachten und Behördenkommunikation)

§ 10 — Förmliches Verfahren (Spalte G)

Für 20 oder mehr WEA am Standort — oder freiwillig, wenn UVP-Pflicht besteht.

  • Genehmigungsfrist: 7 Monate ab vollständigem Antrag (real oft 12–24 Monate)
  • Öffentlichkeitsbeteiligung: ja, mit öffentlicher Auslegung und Einwendungsfrist
  • Erörterungstermin: in der Regel ja
  • UVP: volle UVP nach UVPG mit Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
  • Antragsunterlagen: alle Gutachten aus dem vereinfachten Verfahren + UVS + FFH-VP + erweiterter LBP + ggf. Spezial-Gutachten
  • Realer Zeitbedarf: 18–36 Monate

Vergleich auf einen Blick

Aspekt§ 19 vereinfacht§ 10 förmlich
Anzahl WEA1–19ab 20
Genehmigungsfrist3 Monate7 Monate
Realer Zeitbedarf4–8 Monate18–36 Monate
Öffentlichkeitsbeteiligungneinja
Erörterungsterminneinja
UVPS- oder A-Vorprüfungvolle UVP
FFH-VPnur bei Schutzgebietsnäheregelmäßig
Klage-Risikogeringhöher (BUND/NABU/Anwohner)

Pflicht-Antragsunterlagen im Überblick

  1. Anlagen-Stammdaten (Typ, Höhe, Leistung, Hersteller-Zertifikate)
  2. Standort-Plan + Lageplan + Grundbuchauszüge
  3. Schallimmissionsprognose + Schallschutzgutachten
  4. Schattenwurfgutachten
  5. Artenschutzgutachten mit avifaunistischer und Fledermaus-Erfassung
  6. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
  7. Visualisierungs-Gutachten (Fotomontagen aus 6–12 repräsentativen Sichtpunkten)
  8. Eisfallgutachten bei Verkehrswegen/Wohnbebauung in Wurfweite
  9. Standsicherheitsnachweis
  10. Brandschutzkonzept
  11. Bei förmlichem Verfahren: Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
  12. Bei Schutzgebietsnähe: FFH-Verträglichkeitsprüfung

Wer entscheidet?

Zuständig ist je nach Bundesland eine der folgenden Behörden:

  • Bayern: Landratsamt / kreisfreie Stadt
  • NRW: Bezirksregierung (Düsseldorf, Münster, Köln, Detmold, Arnsberg)
  • Niedersachsen: Landkreis (Genehmigungsbehörde) — Staatliches Gewerbeaufsichtsamt prüft mit
  • Baden-Württemberg: Landratsamt
  • Schleswig-Holstein: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
  • Brandenburg: Landesamt für Umwelt (LfU)
  • ...je Bundesland unterschiedlich

Verfahrensbeteiligte im Überblick

Neben der Genehmigungsbehörde als Verfahrensführerin sind bei fast jedem BImSchG-Verfahren weitere Stellen einzubinden — ihre Stellungnahmen bestimmen mit, welche Auflagen am Ende im Bescheid stehen:

  • Untere Naturschutzbehörde: prüft Artenschutz- und Eingriffsregelung, oft die kritischste Stelle im Verfahren.
  • Immissionsschutzbehörde / Gewerbeaufsichtsamt: bewertet Schall- und Schattenwurf-Gutachten fachlich.
  • Luftfahrtbehörde: prüft Höhenbeschränkungen und Kennzeichnungspflicht in der Nähe von Flugplätzen und Tiefflugstrecken.
  • Denkmalschutzbehörde: bei Sichtbeziehungen zu Bau- oder Bodendenkmälern.
  • Straßenbaulastträger: bei Zuwegung über oder Abständen zu klassifizierten Straßen.
  • Wasserbehörde: wenn Gewässer oder Wasserschutzgebiete betroffen sind.

Jede dieser Fachbehörden hat eine eigene, oft gesetzlich geregelte Frist zur Stellungnahme. Verzögert sich eine einzelne Stellungnahme, verzögert sich in der Regel das gesamte Verfahren — ein Grund, warum die realen Bearbeitungszeiten die gesetzlichen Sollfristen regelmäßig überschreiten.

Nach der Genehmigung: Nebenbestimmungen

Der Genehmigungsbescheid enthält praktisch immer Nebenbestimmungen — Auflagen, unter denen die Genehmigung erteilt wird. Typisch sind Betriebszeitbeschränkungen (Nachtabschaltung bei Lärm- oder Fledermausschutz), ein Monitoring-Programm für Vogelkollisionen im ersten Betriebsjahr, die Pflicht zur Rückbaubürgschaft und Auflagen zur ökologischen Baubegleitung während der Bauphase. Diese Nebenbestimmungen sind rechtlich bindend; ihre Nichteinhaltung kann bis zum Widerruf der Genehmigung führen und sollte daher bereits in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt werden.

Zeitkritischer Pfad

In den meisten Projekten ist nicht die Behörde der Engpass, sondern das Artenschutzgutachten — Brutvogel-Erfassung März–August, Fledermaus-Erfassung April–Oktober, oft über zwei volle Saisons. Plane das frühzeitig.

Praxis-Tipp: Stelle den Antrag erst, wenn die Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Ein „leerer" Antrag zur Fristen-Sicherung führt regelmäßig zu Versagung wegen Unvollständigkeit und kostet Monate.
BImSchG-Verfahren WEA: Paragraph 19 vereinfacht 1 bis 19 WEA, 3 Monate Frist, keine Oeffentlichkeitsbeteiligung. Paragraph 10 foermlich ab 20 WEA, 7 Monate Frist, mit UVP und Eroerterung. Realer Zeitbedarf 4 bis 36 Monate

BImSchG-Verfahren WEA – Vereinfacht (§ 19) vs. Förmlich (§ 10) im Überblick

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Behörde die Frist nicht einhält?

Die Frist nach § 10 Abs. 6a / § 19 BImSchG ist eine sogenannte Soll-Frist. Bei Überschreitung kann der Antragsteller Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO) — nach 3 Monaten Fristüberschreitung ohne Begründung. In der Praxis sind Verzögerungen üblich, eine Klage wird selten geführt.

Kann eine vereinfachte zu einer förmlichen Genehmigung „hochgestuft" werden?

Ja — wenn im Verfahren UVP-Pflicht festgestellt wird oder der Antragsteller selbst auf Öffentlichkeitsbeteiligung umstellt (z. B. um Rechtssicherheit zu erhöhen). Auch wenn 20 WEA „gestaffelt" beantragt werden, kann die Behörde alle als einheitliches förmliches Verfahren werten.

Wie hoch ist die Gebühr?

Variiert stark zwischen Bundesländern: Größenordnung 0,5–2 % der Investitionssumme, typisch 10.000–50.000 € pro Anlage im förmlichen Verfahren, deutlich weniger im vereinfachten. Plus Gutachten-Kosten (separat).

Repowering — vereinfachtes oder förmliches Verfahren?

Zählt nach der gleichen Logik wie ein Neubau: Anzahl der neuen WEA + Schutzgebietslage entscheiden. Beim 1:1-Repowering (kein Standortwechsel, gleiche Anzahl) gibt es seit dem WaLG (2022) Verfahrenserleichterungen — manche Gutachten können vom Bestand übernommen werden, Öffentlichkeitsbeteiligung ggf. verkürzt.

Läuft der Rückbau der Altanlage im selben Verfahren mit?

In der Regel nein. Der Rückbau der Altanlage ist bereits Bestandteil der ursprünglichen Genehmigung (Rückbaupflicht nach § 35 Abs. 5 BauGB) und wird separat abgewickelt — meist zeitlich versetzt zur Neuerrichtung, damit der Standort möglichst durchgehend Strom liefert.

Was kostet die vollständige Gutachten-Beauftragung typischerweise?

Für ein vereinfachtes Verfahren mit wenigen Anlagen liegt die Summe aus Schall-, Schatten-, Artenschutz-, Standsicherheits- und Visualisierungsgutachten erfahrungsgemäß im mittleren fünfstelligen bis niedrigen sechsstelligen Bereich; beim förmlichen Verfahren mit voller UVP kommen die deutlich teureren Umweltverträglichkeitsstudie und erweiterte Fachgutachten hinzu. Eine belastbare Zahl liefert erst ein konkretes Angebot der beauftragten Büros — pauschale Gesamtsummen ohne Standortkenntnis sind unseriös.