Genehmigung von Batteriespeichern (BESS) in Deutschland
Kurz gesagt: Stationäre Großspeicher benötigen in Deutschland in der Regel keine BImSchG-Genehmigung, sondern eine Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung. Seit Dezember 2025 sind BESS unter bestimmten Bedingungen im Außenbereich privilegiert nach § 35 BauGB — allerdings enger gefasst als zunächst geplant. Die Rechtslage hat sich Ende 2025 zweimal innerhalb weniger Wochen geändert; Projektierer müssen mit Vorsicht und aktueller Rechtsberatung planen.
Baugenehmigung statt BImSchG
Batteriespeicher (auch Lithium-Ionen-Großspeicher im dreistelligen MWh-Bereich) fallen nicht unter die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Die Genehmigungspflicht ergibt sich daher nicht aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sondern aus dem Bauordnungsrecht der Länder.
In der Praxis bedeutet das:
- Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / kreisfreie Stadt), nicht die Immissionsschutzbehörde.
- Verfahren: Baugenehmigungsverfahren (teils vereinfacht, teils regulär — abhängig von Größe und Landesbauordnung).
- Konzentrationswirkung: Anders als bei BImSchG-Verfahren fehlt die Konzentrationswirkung — parallele wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigungen können separat erforderlich sein.
Quelle: Becker Büttner Held, 2025.
§ 35 BauGB: Privilegierung im Außenbereich
Der Großteil stationärer BESS wird im baurechtlichen Außenbereich errichtet — dort, wo grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig sind. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Batteriespeicher privilegiert sind, war bis Ende 2025 offen und wurde in einer raschen Gesetzgebungssequenz geregelt:
Zeitstrahl der Gesetzgebung
| Datum | Ereignis | Inhalt |
|---|---|---|
| 13.11.2025 | Erster Entwurf Bundestag | Alle Speicher ab 1 MWh im Außenbereich privilegiert |
| 04.12.2025 | Gesetzesbeschluss (endgültig) | Privilegierung eingeschränkt auf Co-Location UND Standalone ab 4 MW im 200-m-Radius |
Quellen: energie-experten.org (13.11.2025), CMS (12/2025), Taylor Wessing (12/2025).
Co-Location vs. Standalone: Die zwei Privilegierungspfade
| Kriterium | Co-Location (§ 35 I Nr. 11 BauGB) | Standalone (§ 35 I Nr. 12 BauGB) |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer EE-Anlage (Wind, PV) | Leistung mindestens 4 MW |
| Standort | Am Standort der EE-Anlage | Innerhalb 200 m eines Umspannwerks oder einer Anlage ab 50 MW |
| Nachweis | Funktionaler Zusammenhang (gemeinsamer Netzanschluss, Einspeisemanagement) | Nachweis der Nähe zu Netzinfrastruktur |
| Typische Größe | Jede Größe (solange funktionaler Zusammenhang besteht) | Ab 4 MW — kleinere Standalone-Projekte nicht privilegiert |
Weitere Pflichten neben dem Baurecht
Unabhängig davon, ob die Baugenehmigung über § 35-Privilegierung oder B-Plan erteilt wird, bestehen zusätzliche Genehmigungspflichten, die mangels BImSchG-Konzentrationswirkung separat zu erfüllen sind:
- Naturschutz: Artenschutzrechtliche Prüfung (saP), ggf. UVP-Vorprüfung nach UVPG, Eingriffs-/Ausgleichsregelung. Besonders in FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten kann eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein.
- Wasserrecht: In Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG) oder Wasserschutzgebieten sind zusätzliche wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich. Relevanz steigt bei Containern mit Kühlmitteln.
- Brandschutz: Brandschutzkonzept, Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr, Einhaltung der VdS-Richtlinien und des BVES-Sicherheitsleitfadens. Details unter Batteriespeicher Brandschutz.
- Immissionsschutz (Schall): Obwohl kein BImSchG-Verfahren, müssen Schallimmissionen (HVAC, Wechselrichter) die TA Lärm einhalten — die Baubehörde fordert eine Schallimmissionsprognose.
Quelle: Gleiss Lutz, 2025.
Sonderfälle: Wann doch BImSchG?
In Ausnahmefällen kann ein Batteriespeicher unter das BImSchG fallen:
- Störfall-Relevanz: Wenn die gelagerte Energiemenge Schwellenwerte der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) erreicht — bei Lithium-Ionen aktuell in der Fachdiskussion.
- Thermische Nachbehandlung: Anlagen mit integrierten Verbrennungsprozessen (z. B. thermische Verwertung) können BImSchG-pflichtig sein.
In der Praxis betrifft dies derzeit nur sehr wenige Projekte. Die überwiegende Mehrheit der BESS-Genehmigungen läuft ausschließlich über Baurecht.
Häufige Fragen (FAQ)
Brauchen Batteriespeicher eine BImSchG-Genehmigung?
In der Regel nein. BESS fallen nicht unter die 4. BImSchV und benötigen typischerweise nur eine Baugenehmigung nach Landesbauordnung. Ausnahme: störfallrelevante Mengen oder integrierte Verbrennungsprozesse (selten).
Gilt die Privilegierung für alle Speichergrößen?
Nein. Bei Co-Location (§ 35 I Nr. 11) gibt es keine Mindestgröße, sofern ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer EE-Anlage besteht. Standalone-Speicher (§ 35 I Nr. 12) müssen mindestens 4 MW Leistung haben und im 200-m-Radius eines Umspannwerks oder einer Anlage ab 50 MW liegen.
Was passiert, wenn mein Projekt nicht privilegiert ist?
Ohne Privilegierung verbleibt der klassische Weg über einen Bebauungsplan der Gemeinde. Dieser erfordert einen Gemeinderatsbeschluss, Umweltbericht und Öffentlichkeitsbeteiligung — typische Dauer: 12–24 Monate zusätzlich.
Seit wann gilt die Neuregelung?
Der Gesetzesbeschluss erfolgte am 04.12.2025. Ein früherer Entwurf vom 13.11.2025 sah eine breitere Privilegierung (alle Speicher ab 1 MWh) vor, wurde aber im Vermittlungsverfahren eingeschränkt.
Genehmigung BESS — Entscheidungsbaum, Privilegierung und Pflichten
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