Genehmigung von Freiflächen-PV — was sich mit dem Solarpaket I geändert hat
Kurz gesagt: Seit dem Solarpaket I (in Kraft am 16.05.2024) sind Freiflächen-Solaranlagen entlang von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen bis zu 200 Meter Abstand privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das ersetzt im Korridor das bisher übliche Bebauungsplan-Verfahren durch eine reine Baugenehmigung — und die Gemeinde kann das Projekt nicht mehr durch Verweigerung der B-Plan-Aufstellung blockieren.
Die rechtliche Neuerung im Überblick
| Vor Solarpaket I | Mit Solarpaket I (seit 16.05.2024) |
|---|---|
| Freifläche im Außenbereich nicht privilegiert | Privilegiert im 200-m-Korridor entlang Autobahn / zweigleisiger Schiene (§ 2b AEG) |
| Bebauungsplan-Verfahren mit Gemeinderats-Beschluss | Reine Baugenehmigung bei der Baubehörde |
| Gemeinde kann blockieren | Anspruch auf Genehmigung bei Erfüllung der Voraussetzungen |
| Dauer typisch 18–36 Monate | Vereinfacht, Dauer abhängig von Behörde und Gutachtenlage |
Quellen: landverpachten.de, GÖRG.
Wer profitiert — und wer nicht
Die Privilegierung gilt nur für Flächen im 200-m-Korridor entlang qualifizierter Verkehrswege. Außerhalb dieses Korridors bleibt der bisherige Pfad:
- B-Plan-Verfahren über die Gemeinde, klassisches Bauleitplanverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
- Konversionsflächen: oft im Ausschreibungs-Vorteilssegment der EEG-Ausschreibung.
- Benachteiligte landwirtschaftliche Flächen: durch Länder-Verordnung freigegeben.
Voraussetzungen für die Privilegierung
- Standort innerhalb der 200-m-Linie längs einer Bundesautobahn oder einer zweigleisigen Schiene des übergeordneten Netzes (§ 2b AEG).
- Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange — insbesondere Natur-/Landschaftsschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalschutz, Verkehrssicherheit.
- Prüfung der Raumbedeutsamkeit und Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung.
- Bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert (Zufahrt, Netzanschluss).
Die Kommune muss zwar nicht mehr zustimmen, behält aber Mitwirkungsrechte bei der Sicherung öffentlicher Belange.
Welche Gutachten typisch zu erbringen sind
- Artenschutz-Fachbeitrag: Bodenbrüter, Insekten, Reptilien — Methodik unter Artenschutzgutachten.
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP): wenn Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen.
- Boden-Gutachten / Baugrund: für die Fundamentierung.
- Wasserwirtschaftliche Belange: bei wassersensiblen Gebieten.
- Blendgutachten: wenn Verkehrswege oder Wohnbebauung in Reflexionsreichweite liegen.
- UVP-Vorprüfung: ab bestimmten Größenordnungen oder in sensiblen Lagen — siehe UVP-Vorprüfung.
Genehmigung Freiflächen-PV — Solarpaket I, Genehmigungspfade und Gutachten-Übersicht
Warum Freiflächen-PV überhaupt ein B-Plan-Verfahren braucht
Der Unterschied zur Windenergie ist der Ausgangspunkt jeder Genehmigungsplanung bei Freiflächen-PV: Windenergieanlagen im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert und laufen über das BImSchG-Verfahren — ein Anlagenzulassungsverfahren mit klaren gesetzlichen Fristen. Freiflächen-Solaranlagen dagegen zählen bauplanungsrechtlich als „sonstige Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB und sind außerhalb des 200-m-Korridors gerade nicht privilegiert. Ohne Privilegierung braucht ein Vorhaben eine eigene planungsrechtliche Grundlage — und die schafft die Gemeinde über einen Bebauungsplan (B-Plan) nach § 30 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BauGB. Erst der B-Plan setzt die Fläche als Sondergebiet „Photovoltaik" fest; erst danach kann die Baugenehmigung erteilt werden. Das ist der zentrale Unterschied zur BImSchG-Genehmigung bei Wind: dort genehmigt eine Fachbehörde eine privilegierte Anlage in einem Verfahren, hier muss zuerst der Gemeinderat die Fläche überhaupt für Bebauung öffnen.
Ablauf des Bebauungsplanverfahrens (§§ 2–10 BauGB)
Das reguläre B-Plan-Verfahren außerhalb des privilegierten Korridors folgt einem gesetzlich vorgegebenen Ablauf. In der Praxis dauert jeder Schritt unterschiedlich lang, je nach Kapazität des Bauamts und Konfliktgehalt des Standorts:
- Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB): Der Gemeinderat beschließt, überhaupt einen B-Plan für die Fläche aufzustellen. Ohne diesen Beschluss beginnt gar nichts — das ist der politische Startschuss und zugleich das größte Projektrisiko, weil der Rat frei entscheidet, ob er das Verfahren einleitet.
- Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB): Öffentlichkeit und Behörden werden frühzeitig über Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; Stellungnahmen werden eingeholt. Hier zeigen sich Natur- und Artenschutzkonflikte meist zum ersten Mal.
- Entwurf und Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB): Träger öffentlicher Belange (Untere Naturschutzbehörde, Wasserbehörde, Netzbetreiber, Straßenbaulastträger) geben fachliche Stellungnahmen zum Planentwurf ab.
- Öffentliche Auslegung / Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB): Der Planentwurf liegt einen Monat öffentlich aus; jeder kann Einwände einreichen. Bei umstrittenen Projekten ist dies die Phase mit dem höchsten Widerspruchsaufkommen.
- Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB): Die Gemeinde muss alle öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abwägen — ein zentraler Angriffspunkt für spätere Normenkontrollklagen, wenn die Abwägung fehlerhaft war.
- Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB): Der Gemeinderat beschließt den B-Plan als Satzung. Erst mit Bekanntmachung wird er rechtsverbindlich.
- Baugenehmigung: Erst auf Basis des rechtskräftigen B-Plans erteilt die Baubehörde die eigentliche Baugenehmigung für die Solarmodule, Trafostationen und Zuwegung.
Parallel zum B-Plan muss meist auch der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde geändert oder im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB angepasst werden, wenn die Fläche im FNP bislang als Landwirtschaftsfläche und nicht als Sonderbaufläche dargestellt ist. Ohne diese FNP-Anpassung ist der B-Plan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB) und damit angreifbar.
Umweltprüfung und UVP-Vorprüfung
Ab einer bestimmten Größenordnung ist für Freiflächen-Solaranlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVP-Gesetz (Anlage 1 UVPG) durchzuführen, um festzustellen, ob eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Details zur Methodik und den Schwellenwerten stehen unter UVP-Vorprüfung und UVP allgemein. Zusätzlich ist im B-Plan-Verfahren selbst nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnis in den Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung einfließt (§ 2a BauGB). Diese Doppelstruktur — UVP-Vorprüfung nach UVPG plus Umweltprüfung nach BauGB — führt in der Praxis oft zu Verwirrung, weil beide Prüfungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen, aber überschneidende Inhalte haben (Eingriffe in Natur und Landschaft, Auswirkungen auf Schutzgüter).
Kommunales Einvernehmen (§ 36 BauGB)
Auch wenn die Gemeinde selbst den B-Plan aufstellt, kommt bei Vorhaben im Außenbereich zusätzlich § 36 BauGB ins Spiel: Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet über Vorhaben nach §§ 31, 33, 34, 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde. Praktisch bedeutet das: Bei Freiflächen-PV-Projekten außerhalb des 200-m-Korridors hat die Gemeinde über zwei Hebel Einfluss — erstens die Entscheidung, ob und wie sie den B-Plan aufstellt, zweitens das Einvernehmen zur Baugenehmigung selbst. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen ohne sachlichen Grund, kann die höhere Verwaltungsbehörde es nach Landesrecht ersetzen — dieser Weg ist jedoch politisch aufwendig und wird in der Praxis selten beschritten, weil Projektierer meist auf eine kooperative Lösung mit der Kommune angewiesen sind (z. B. wegen Grundstücksverhandlungen und Akzeptanz vor Ort).
Beteiligte Behörden und Stellen
- Bauamt / Untere Baurechtsbehörde: zuständig für die Baugenehmigung und formale Prüfung von Bauvorlagen.
- Gemeinderat: Aufstellungsbeschluss, Abwägung, Satzungsbeschluss zum B-Plan.
- Untere Naturschutzbehörde: Prüfung Artenschutz, Eingriffsregelung, ggf. Ausgleichsmaßnahmen.
- Untere Wasserbehörde: bei wassersensiblen Standorten (Überschwemmungsgebiete, Grundwasserschutz).
- Netzbetreiber: Netzanschlussprüfung und -zusage, ohne die ein Standort wirtschaftlich nicht realisierbar ist — siehe auch Flächensicherung für die Reihenfolge von Pacht, Netzanschluss und Genehmigung.
- Träger öffentlicher Belange (TÖB): je nach Standort weitere Stellen wie Denkmalschutz, Straßenbaulastträger, Landwirtschaftsbehörde.
Verfahrensdauer — realistische Einordnung
Eine belastbare bundesweite Statistik zur durchschnittlichen Dauer kommunaler B-Plan-Verfahren für Freiflächen-PV existiert nach unserer Kenntnis nicht öffentlich. Nach unserer Einschätzung (keine amtliche Quelle, sondern Erfahrungswert aus der Projektpraxis) bewegt sich ein reguläres B-Plan-Verfahren häufig im Bereich von 12 bis 24 Monaten von Aufstellungsbeschluss bis Satzungsbeschluss, kann sich aber bei Klagen, komplexen Artenschutzprüfungen oder politischem Widerstand deutlich verlängern. Die anschließende Baugenehmigung selbst ist bei vollständigen Unterlagen meist deutlich schneller, in der Regel wenige Monate. Verbindliche Fristen wie im BImSchG-Verfahren für Windenergieanlagen (dort gesetzlich normierte Bearbeitungsfristen) kennt das Bebauungsplanverfahren nicht — das ist ein struktureller Unterschied, der bei der Projektplanung eingepreist werden sollte.
Genehmigung Freiflächen-PV — Solarpaket I, Genehmigungspfade und Gutachten-Übersicht
Häufige Fragen
Was zählt als „zweigleisiger Schienenweg des übergeordneten Netzes"?
Strecken nach § 2b AEG, also überregionale Hauptstrecken der DB Netz AG. Nebenstrecken sind nicht erfasst, Güterstrecken in der Regel auch nicht. Im Zweifel: Behörde fragen.
Was ist mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (allg. Privilegierung von EE)?
Die allgemeine EE-Privilegierung gilt für Wind, nicht für Freiflächen-PV. Für FFPV ist genau die o. g. Nr. 8 lit. b BauGB die einschlägige neue Privilegierung. Der ausführliche Vergleich der § 35-BauGB-Privilegierungstatbestände für Windenergie steht unter § 35 BauGB (Wind).
Kann eine Gemeinde die Privilegierung „aushebeln"?
Sie kann öffentliche Belange ins Spiel bringen oder im Wege der Bauleitplanung Standorte über den B-Plan steuern. Eine völlige Blockade im Korridor ist aber rechtlich schwierig, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung hat.
Warum läuft Freiflächen-PV nicht wie Wind über das BImSchG-Verfahren?
Das BImSchG-Verfahren gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV — dazu zählen Windenergieanlagen, nicht aber Freiflächen-Solaranlagen. PV-Freiflächenanlagen sind baurechtlich, nicht immissionsschutzrechtlich zu genehmigen. Deshalb läuft der Weg für PV über Bebauungsplan plus Baugenehmigung, während Wind über das eigenständige, fristengebundene BImSchG-Verfahren genehmigt wird.
Braucht jede Freiflächen-PV-Anlage einen neuen B-Plan?
Nein — innerhalb des 200-m-Korridors entlang Autobahn/Schiene ersetzt seit dem Solarpaket I die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB das B-Plan-Erfordernis, siehe oben. Auch auf bereits als Sondergebiet Photovoltaik ausgewiesenen Konversionsflächen kann ein bestehender B-Plan die Grundlage bilden, sofern das Vorhaben davon gedeckt ist.