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Freiflächen-PV · Genehmigung

Genehmigung von Freiflächen-PV — was sich mit dem Solarpaket I geändert hat

Kurz gesagt: Seit dem Solarpaket I (in Kraft am 16.05.2024) sind Freiflächen-Solaranlagen entlang von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen bis zu 200 Meter Abstand privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das ersetzt im Korridor das bisher übliche Bebauungsplan-Verfahren durch eine reine Baugenehmigung — und die Gemeinde kann das Projekt nicht mehr durch Verweigerung der B-Plan-Aufstellung blockieren.

Die rechtliche Neuerung im Überblick

Vor Solarpaket IMit Solarpaket I (seit 16.05.2024)
Freifläche im Außenbereich nicht privilegiertPrivilegiert im 200-m-Korridor entlang Autobahn / zweigleisiger Schiene (§ 2b AEG)
Bebauungsplan-Verfahren mit Gemeinderats-BeschlussReine Baugenehmigung bei der Baubehörde
Gemeinde kann blockierenAnspruch auf Genehmigung bei Erfüllung der Voraussetzungen
Dauer typisch 18–36 MonateVereinfacht, Dauer abhängig von Behörde und Gutachtenlage

Quellen: landverpachten.de, GÖRG.

Wer profitiert — und wer nicht

Die Privilegierung gilt nur für Flächen im 200-m-Korridor entlang qualifizierter Verkehrswege. Außerhalb dieses Korridors bleibt der bisherige Pfad:

  • B-Plan-Verfahren über die Gemeinde, klassisches Bauleitplanverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
  • Konversionsflächen: oft im Ausschreibungs-Vorteilssegment der EEG-Ausschreibung.
  • Benachteiligte landwirtschaftliche Flächen: durch Länder-Verordnung freigegeben.

Voraussetzungen für die Privilegierung

  • Standort innerhalb der 200-m-Linie längs einer Bundesautobahn oder einer zweigleisigen Schiene des übergeordneten Netzes (§ 2b AEG).
  • Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange — insbesondere Natur-/Landschaftsschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalschutz, Verkehrssicherheit.
  • Prüfung der Raumbedeutsamkeit und Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung.
  • Bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert (Zufahrt, Netzanschluss).

Die Kommune muss zwar nicht mehr zustimmen, behält aber Mitwirkungsrechte bei der Sicherung öffentlicher Belange.

Welche Gutachten typisch zu erbringen sind

  • Artenschutz-Fachbeitrag: Bodenbrüter, Insekten, Reptilien — Methodik unter Artenschutzgutachten.
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP): wenn Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen.
  • Boden-Gutachten / Baugrund: für die Fundamentierung.
  • Wasserwirtschaftliche Belange: bei wassersensiblen Gebieten.
  • Blendgutachten: wenn Verkehrswege oder Wohnbebauung in Reflexionsreichweite liegen.
  • UVP-Vorprüfung: ab bestimmten Größenordnungen oder in sensiblen Lagen — siehe UVP-Vorprüfung.
Praxis-Tipp: Auch im privilegierten Korridor kommt es vor, dass eine Baubehörde Gutachten in WEA-Tiefe verlangt. Eine frühzeitige Klärung mit der Behörde („Scoping-Termin") spart Monate. Wir vermitteln bei Bedarf an erfahrene Fachbüros (siehe Kontakt).

Häufige Fragen

Was zählt als „zweigleisiger Schienenweg des übergeordneten Netzes"?

Strecken nach § 2b AEG, also überregionale Hauptstrecken der DB Netz AG. Nebenstrecken sind nicht erfasst, Güterstrecken in der Regel auch nicht. Im Zweifel: Behörde fragen.

Was ist mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (allg. Privilegierung von EE)?

Die allgemeine EE-Privilegierung gilt für Wind, nicht für Freiflächen-PV. Für FFPV ist genau die o. g. Nr. 8 lit. b BauGB die einschlägige neue Privilegierung.

Kann eine Gemeinde die Privilegierung „aushebeln"?

Sie kann öffentliche Belange ins Spiel bringen oder im Wege der Bauleitplanung Standorte über den B-Plan steuern. Eine völlige Blockade im Korridor ist aber rechtlich schwierig, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung hat.