Genehmigung von Freiflächen-PV — was sich mit dem Solarpaket I geändert hat
Kurz gesagt: Seit dem Solarpaket I (in Kraft am 16.05.2024) sind Freiflächen-Solaranlagen entlang von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen bis zu 200 Meter Abstand privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das ersetzt im Korridor das bisher übliche Bebauungsplan-Verfahren durch eine reine Baugenehmigung — und die Gemeinde kann das Projekt nicht mehr durch Verweigerung der B-Plan-Aufstellung blockieren.
Die rechtliche Neuerung im Überblick
| Vor Solarpaket I | Mit Solarpaket I (seit 16.05.2024) |
|---|---|
| Freifläche im Außenbereich nicht privilegiert | Privilegiert im 200-m-Korridor entlang Autobahn / zweigleisiger Schiene (§ 2b AEG) |
| Bebauungsplan-Verfahren mit Gemeinderats-Beschluss | Reine Baugenehmigung bei der Baubehörde |
| Gemeinde kann blockieren | Anspruch auf Genehmigung bei Erfüllung der Voraussetzungen |
| Dauer typisch 18–36 Monate | Vereinfacht, Dauer abhängig von Behörde und Gutachtenlage |
Quellen: landverpachten.de, GÖRG.
Wer profitiert — und wer nicht
Die Privilegierung gilt nur für Flächen im 200-m-Korridor entlang qualifizierter Verkehrswege. Außerhalb dieses Korridors bleibt der bisherige Pfad:
- B-Plan-Verfahren über die Gemeinde, klassisches Bauleitplanverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
- Konversionsflächen: oft im Ausschreibungs-Vorteilssegment der EEG-Ausschreibung.
- Benachteiligte landwirtschaftliche Flächen: durch Länder-Verordnung freigegeben.
Voraussetzungen für die Privilegierung
- Standort innerhalb der 200-m-Linie längs einer Bundesautobahn oder einer zweigleisigen Schiene des übergeordneten Netzes (§ 2b AEG).
- Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange — insbesondere Natur-/Landschaftsschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalschutz, Verkehrssicherheit.
- Prüfung der Raumbedeutsamkeit und Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung.
- Bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert (Zufahrt, Netzanschluss).
Die Kommune muss zwar nicht mehr zustimmen, behält aber Mitwirkungsrechte bei der Sicherung öffentlicher Belange.
Welche Gutachten typisch zu erbringen sind
- Artenschutz-Fachbeitrag: Bodenbrüter, Insekten, Reptilien — Methodik unter Artenschutzgutachten.
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP): wenn Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen.
- Boden-Gutachten / Baugrund: für die Fundamentierung.
- Wasserwirtschaftliche Belange: bei wassersensiblen Gebieten.
- Blendgutachten: wenn Verkehrswege oder Wohnbebauung in Reflexionsreichweite liegen.
- UVP-Vorprüfung: ab bestimmten Größenordnungen oder in sensiblen Lagen — siehe UVP-Vorprüfung.
Häufige Fragen
Was zählt als „zweigleisiger Schienenweg des übergeordneten Netzes"?
Strecken nach § 2b AEG, also überregionale Hauptstrecken der DB Netz AG. Nebenstrecken sind nicht erfasst, Güterstrecken in der Regel auch nicht. Im Zweifel: Behörde fragen.
Was ist mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (allg. Privilegierung von EE)?
Die allgemeine EE-Privilegierung gilt für Wind, nicht für Freiflächen-PV. Für FFPV ist genau die o. g. Nr. 8 lit. b BauGB die einschlägige neue Privilegierung.
Kann eine Gemeinde die Privilegierung „aushebeln"?
Sie kann öffentliche Belange ins Spiel bringen oder im Wege der Bauleitplanung Standorte über den B-Plan steuern. Eine völlige Blockade im Korridor ist aber rechtlich schwierig, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung hat.