TA Lärm für Windenergieanlagen
Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Lärm) ist der verbindliche Beurteilungsmaßstab für den Schall von Windenergieanlagen. Sie regelt die zulässigen Schallpegel an Wohnbebauung und liefert die Methodik für Prognose und Bewertung.
Die Immissionsrichtwerte (Ziff. 6.1 TA Lärm)
| Gebietstyp | Tag (06–22 h) | Nacht (22–06 h) |
|---|---|---|
| Industriegebiet (GI) | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
| Gewerbegebiet (GE) | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Misch-/Kerngebiet (MI/MK), Dorfgebiet (MD), urbanes Gebiet (MU) | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet (WA), Kleinsiedlungsgebiet (WS) | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Reines Wohngebiet (WR) | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Kurgebiet, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Für WEA ist faktisch der Nacht-Richtwert des nächsten WA-Gebiets (40 dB(A)) oder MI/MK/MD (45 dB(A)) maßgeblich — Wind und damit Schall sind nachts oft am stärksten, WEA werden 24/7 betrieben.
Wie wird gemessen / prognostiziert?
- Schallleistungspegel LWA der einzelnen Anlage aus Herstellervermessung (FGW TR 1, IEC 61400-11) — entspricht ungerundet der Quelle
- Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 (Punktquellen-Modell, Oktav-Bänder)
- Pegeladdition bei mehreren WEA + Vorbelastung anderer Schallquellen am Immissionsort
- Worst-Case-Aufschläge: + 2 σ auf Hersteller-LWA, ungünstige Wetter-/Windrichtung unterstellt
- Vergleich mit Richtwert des Gebietstyps am Immissionsort
Wenn der Richtwert überschritten wird
Das Schallschutzgutachten muss Schutzmaßnahmen vorschlagen:
- Schallreduzierter Nachtbetrieb: Drehzahl-/Pitch-Reduktion 22–06 h, dokumentiert im Hersteller-Mode (z. B. „Mode 3"). Reduziert LWA um 2–6 dB. Ertragsverlust 1–4 % p. a.
- Alternative Anlagenwahl: Wechsel auf Typ mit niedrigerem LWA oder zertifiziertem Leise-Modus
- Layout-Anpassung: Verschiebung kritischer Anlagen vom IO weg
- Schallschutz am Empfänger (Schallschutzfenster): theoretisch möglich, in Praxis selten
Spitzenpegel-Kriterium (Ziff. 6.1 Satz 2)
Einzelne kurzzeitige Geräusch-Spitzen dürfen den Richtwert tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Bei WEA praktisch nie relevant, weil der Schall gleichmäßig ist.
Ton- und Impulshaltigkeit
Wenn die Anlage tönende oder impulsbehaftete Geräusche erzeugt (z. B. Getriebe-Heulen, „Wummern"), gibt es einen Zuschlag von 3–6 dB auf den Beurteilungspegel. In der modernen WEA-Technik praktisch eliminiert, früher bei einigen Getriebetypen relevant.
Vorbelastung und Zusatzbelastung
Bei Vorbelastung < 6 dB unter Richtwert darf die WEA hinzukommen, solange die Gesamtbelastung den Richtwert nicht überschreitet. Bei Vorbelastung am Richtwert darf die WEA praktisch nichts beitragen. Wichtig bei Standorten nahe Gewerbegebieten oder Bahnstrecken.
Abnahmemessung nach Inbetriebnahme
Die Genehmigung enthält fast immer die Auflage einer Abnahmemessung innerhalb 6 Monaten nach Inbetriebnahme. Geprüft wird der Schallleistungspegel der gebauten Anlage gegen den im Gutachten verwendeten Wert. Bei Abweichung sind Nachbesserungen oder Nachtmodus-Anpassungen die Folge.
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Anfrage stellenHäufige Fragen
Was ist mit Infraschall?
Die TA Lärm gilt nur für den hörbaren Frequenzbereich (16 Hz – 16 kHz). Infraschall (< 20 Hz) wird nicht erfasst. Studien (z. B. UBA 2020, Mensch+Umwelt) zeigen keine gesundheitlichen Effekte unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Für tieffrequente Anteile (8–100 Hz) gibt es DIN 45680, in WEA-Verfahren selten gefordert.
Gilt die TA Lärm auch für die Bauphase?
Ja, allerdings mit eigenen Regelungen (AVV-Baulärm). Baustellenlärm ist anders zu bewerten als Anlagenlärm — Pflicht zu Maßnahmen bei Überschreitung, aber höhere Toleranz bei vorübergehendem Charakter.
Gibt es eine TA Lärm-Novelle 2024/25?
Die TA Lärm wird seit Jahren überarbeitet, eine Novelle ist in Vorbereitung. Aktuell (Stand 2026) gilt unverändert die Fassung von 1998 mit kleineren Änderungen. Wesentliche Änderung voraussichtlich: Aktualisierung der Methodik für Vor- und Zusatzbelastung.