§ 45b BNatSchG — Artenschutz-Vereinfachung für WEA
Mit dem WaLG (2022) wurde § 45b ins BNatSchG eingefügt. Er standardisiert die Tabu-Radien für 15 kollisionsgefährdete Vogelarten und führt eine vereinfachte Ausnahmeprüfung ein. Damit ist die größte Genehmigungs-Hürde — der Artenschutz — bundeseinheitlich geregelt.
Die 15 gelisteten Arten
| Art | Nahbereich | Zentraler Prüfbereich |
|---|---|---|
| Rotmilan | 1.500 m | 1.500–4.000 m |
| Schwarzmilan | 1.000 m | 1.000–3.500 m |
| Seeadler | 3.000 m | 3.000–6.000 m |
| Fischadler | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Schreiadler | 4.000 m | 4.000–6.000 m |
| Wiesenweihe | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Kornweihe | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Sumpfohreule | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Schwarzstorch | 3.000 m | 3.000–10.000 m (Ablenkkorridor) |
| Weißstorch | 1.000 m | 1.000–2.000 m |
| Baumfalke | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Wanderfalke | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Wespenbussard | 1.000 m | 1.000–4.000 m |
| Wachtelkönig | 500 m | 500–2.000 m |
| Uhu | 1.000 m | 1.000–3.000 m |
Drei Zonen, drei Konsequenzen
| Zone | Genehmigungs-Status | Maßnahmen |
|---|---|---|
| Nahbereich | in der Regel nicht genehmigungsfähig | Layout-Anpassung oder Standort-Verzicht |
| Zentraler Prüfbereich | Tötungsverbot greift, Genehmigung mit Schutzmaßnahmen möglich | Antikollisionssystem (ABS), Abschaltzeiten, Habitatsmaßnahmen |
| Erweiterter Prüfbereich | Einzelfall-Prüfung möglich | i. d. R. ohne Sonder-Maßnahmen |
Kosten-Nutzen-Abwägung: ABS versus Standortverzicht
Für Projektierer stellt sich im zentralen Prüfbereich regelmäßig eine wirtschaftliche Grundsatzfrage: lohnt sich die Investition in ein Antikollisionssystem, oder ist ein alternativer Anlagenstandort außerhalb der kritischen Zone die wirtschaftlichere Lösung? Die Antwort hängt stark von der Standortqualität ab. Bei einem windhöffigen Standort mit hohem Referenzertrag rechnet sich ein ABS in aller Regel trotz der laufenden Ertragseinbußen durch die Abschaltungen, weil der Ertragsverlust im niedrigen einstelligen Prozentbereich deutlich geringer ausfällt als der Ertragsverlust eines schlechteren Alternativstandorts. Bei ohnehin grenzwertigen Windverhältnissen kann dagegen ein Layout mit größeren Abständen zu den Tabu-Radien wirtschaftlicher sein als ein ABS-gestützter Betrieb im Nahbereich. Diese Abwägung sollte möglichst früh im Planungsprozess erfolgen, da sie sowohl die Layout-Planung als auch die spätere Wirtschaftlichkeitsrechnung (siehe Finanzierung) maßgeblich beeinflusst.
Antikollisionssystem (ABS) als Standard-Lösung
Im zentralen Prüfbereich kann das Tötungsverbot durch ein Antikollisionssystem abgewehrt werden. Funktionsweise:
- Kamera- oder Radar-System überwacht den Luftraum um die Anlage
- Erkennt anfliegende Vögel der gelisteten Arten
- Sendet bei kritischer Annäherung Signal an Anlagensteuerung
- Anlage fährt kurzzeitig herunter (typisch 1–3 Minuten)
- Nach Abzug des Vogels Wiederinbetriebnahme
Anbieter: BioConsult SH, Bird Vision, Sound Office, IFAÖ. Kosten: 100.000–250.000 € pro Anlage, Ertragsverlust typisch 0,5–2 % p. a.
Entstehungsgeschichte: von der Signifikanzrechtsprechung zu § 45b
Vor Einführung des § 45b war die Artenschutzprüfung bei Windenergie-Vorhaben von der sogenannten Signifikanzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägt: Eine Genehmigungsbehörde musste im Einzelfall bewerten, ob sich das Tötungsrisiko für eine kollisionsgefährdete Art gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko „signifikant" erhöht. Weil es dafür keine bundeseinheitlichen Maßstäbe gab, entwickelten die Bundesländer eigene Abstandsempfehlungen — die bekannten Helgoländer Papiere der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten waren zwar fachlich anerkannt, rechtlich aber nicht bindend und wurden von Gerichten unterschiedlich gewichtet. Diese Rechtsunsicherheit war einer der am häufigsten genannten Gründe für gescheiterte oder verzögerte Genehmigungsverfahren. Mit dem WaLG-Paket hat der Gesetzgeber die fachlichen Standards der Helgoländer Papiere in weiten Teilen in den neuen § 45b überführt und damit erstmals eine bundesgesetzliche Grundlage für Abstands-Systematiken im Artenschutzrecht geschaffen.
Ablauf einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 45b in der Praxis
Der Ablauf folgt in der Regel einem festen Muster. Zunächst ermittelt ein avifaunistisches Fachbüro im Rahmen von Raumnutzungsanalysen und Horstkartierungen, welche der 15 gelisteten Arten im Umfeld des geplanten Standorts vorkommen und wo sich Brutplätze oder regelmäßig genutzte Flugkorridore befinden. Anschließend wird geprüft, in welche der drei Zonen die geplanten Anlagenstandorte fallen. Liegt ein Standort im zentralen Prüfbereich, folgt die Ausarbeitung eines Vermeidungs- und Minderungskonzepts — typischerweise eine Kombination aus Antikollisionssystem, Abschaltzeiten während der Nahrungssuche-Hauptzeiten und ergänzenden Habitatmaßnahmen. Das Gutachten fließt anschließend in den BImSchG-Antrag ein und wird von der zuständigen Naturschutzbehörde im Rahmen der Trägerbeteiligung geprüft. Bei Repowering-Vorhaben lässt sich ein wesentlicher Teil dieser Datengrundlage aus den vorhandenen Monitoring-Daten der Bestandsanlage übernehmen, was die Bearbeitungsdauer spürbar verkürzt.
Verhältnis zur Regionalplanung
§ 45b wirkt unabhängig von der Regionalplanung: Auch ein Standort innerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebiets muss die artenschutzrechtliche Prüfung durchlaufen — die Ausweisung als Vorranggebiet ersetzt die Einzelfallprüfung nicht, beschleunigt sie aber in der Praxis häufig, weil im Rahmen der Regionalplan-Aufstellung bereits eine überschlägige Artenschutz-Vorprüfung stattgefunden hat. Projektierer sollten die Standort-Auswahl daher immer in zwei getrennten Schritten denken: erstens die planungsrechtliche Zulässigkeit über den Regionalplan, zweitens die artenschutzrechtliche Machbarkeit über § 45b — beide Prüfungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Vereinfachte Ausnahmeprüfung
§ 45b ermöglicht eine schnellere Ausnahmeprüfung als das alte Verfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG:
- Standardisierte Tabu-Radien statt regionale Leitfäden
- „Überragendes öffentliches Interesse" der Windenergie (§ 2 EEG) als Argument anerkannt
- Habitatsmaßnahmen und ABS als anerkannte Vermeidungsmaßnahmen
- Schnellere Behörden-Entscheidung möglich
§ 45b BNatSchG – Drei Zonen, Tabu-Radien, Antikollisionssystem und Repowering-Vorteil
Artenschutz-Strategie für deinen Standort?
Wir vermitteln dich an ein avifaunistisches Fachbüro mit § 45b-Erfahrung — frühzeitige Standort-Bewertung gegen die Tabu-Radien.
Anfrage stellenHäufige Fragen
Was passiert mit Arten außerhalb der 15-Liste?
Für andere Arten gilt weiterhin § 44 BNatSchG mit regionalen Leitfäden. Die Genehmigungsbehörde entscheidet im Einzelfall.
Wer prüft das ABS-System?
BfN-zertifizierte Anbieter mit eigener Validierung. Behörde gibt das System für den konkreten Standort frei.
Was kostet die Habitatsaufwertung als Vermeidung?
20.000–80.000 € pro Standort, einmalig. Beispiele: Lerchenfenster anlegen, Brachflächen für Sumpfohreule schaffen, Ausweich-Habitate für Rotmilan-Reviere.
Wie lange dauert eine vollständige avifaunistische Untersuchung?
Bei Neuanlagen typischerweise ein vollständiges Kalenderjahr, da Brut- und Zugvogel-Erfassungen an die Jahreszeiten gebunden sind. Bei Repowering-Vorhaben mit vorhandenen Monitoring-Daten kann sich die Nach-Erfassung auf gezielte Kontrollen einzelner Zeiträume beschränken.
Gilt § 45b auch für Bestandsanlagen ohne Repowering?
Nein — § 45b greift bei Neugenehmigungen, also auch bei einem 1:1-Repowering, das rechtlich als Neuerrichtung gilt. Für den laufenden Betrieb einer Bestandsanlage ohne Genehmigungsänderung gelten die ursprünglichen Nebenbestimmungen des bestehenden Bescheids weiter.