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Recht & Wirtschaft · WaLG · Flächenausweisung

Wind-an-Land-Gesetz (WaLG)

Das WaLG (Februar 2023 in Kraft) verpflichtet die Bundesländer, bis 2032 2,2 % ihrer Landesfläche für Wind auszuweisen. Wer das Ziel verfehlt, verliert die Steuerungsmöglichkeit durch Konzentrationszonen — WEA dürfen dann auch außerhalb der festgesetzten Flächen errichtet werden. Das schafft starken Druck zur Flächen-Bereitstellung.

Flächenziele pro Bundesland

BundeslandZiel 2027Ziel 2032
Niedersachsen1,4 %2,2 %
Brandenburg1,8 %2,2 %
Schleswig-Holstein1,3 %2,0 %
Mecklenburg-Vorpommern1,4 %2,1 %
NRW1,1 %1,8 %
Hessen1,8 %2,2 %
Bayern1,1 %1,8 %
Baden-Württemberg1,1 %1,8 %
Rheinland-Pfalz1,4 %2,2 %
Saarland1,1 %1,8 %
Sachsen1,3 %2,0 %
Sachsen-Anhalt1,8 %2,2 %
Thüringen1,8 %2,2 %
Stadtstaaten (BE, HB, HH)0,25–0,5 %0,5 %

Aktueller Erfüllungsstand (Stand 2026)

BundeslandAktuell ausgewiesenStatus
Brandenburg2,2 %Ziel 2032 erreicht
Schleswig-Holstein1,9 %im Plan
Mecklenburg-Vorpommern2,1 %Ziel 2032 erreicht
Hessen1,9 %im Plan
Niedersachsen1,3 %knapp im Plan
NRW0,9 %im Verzug
Sachsen-Anhalt1,5 %knapp im Plan
Sachsen, Thüringen, RP0,8–1,2 %im Verzug
BW, BY, SL0,3–0,7 %stark im Verzug

Werte sind Schätzungen — exakte Stände aus Landesregierungsberichten und BfN-Flächenmonitor.

Verhältnis zum Ausschreibungsvolumen

Mehr ausgewiesene Fläche bedeutet nicht automatisch mehr Ausschreibungsvolumen im selben Jahr — zwischen Flächenausweisung, BImSchG-Genehmigung und Teilnahme an der EEG-Ausschreibung liegt in der Praxis ein Vorlauf von mehreren Jahren. Das WaLG wirkt daher vor allem mittel- bis langfristig: Die heute neu ausgewiesenen Flächen erhöhen typischerweise erst in einigen Jahren das tatsächlich realisierbare Projektvolumen, während die BNetzA ihre Ausschreibungsvolumina kurzfristiger an der Genehmigungspipeline der jeweils aktuellen Flächenkulisse ausrichtet. Für Projektierer bedeutet das: Eine neu ausgewiesene Fläche ist der erste Schritt einer mehrjährigen Kette, nicht die unmittelbare Gebotsmöglichkeit.

Wechselwirkung mit der Regionalplanung der Länder

Das WaLG setzt den quantitativen Rahmen, überlässt die konkrete räumliche Umsetzung aber bewusst der Regionalplanung der Länder. Diese Aufgabenteilung erklärt, warum der Erfüllungsstand zwischen den Bundesländern so unterschiedlich ausfällt: Länder mit etablierten, seit Langem laufenden Regionalplanverfahren (etwa Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern) konnten bestehende Planungsstrukturen nutzen, während Länder mit traditionell restriktiverer Flächenpolitik (etwa durch Mindestabstandsregelungen wie die bayerische 10H-Regel) ihre Planungsverfahren erst grundlegend anpassen mussten, bevor überhaupt neue Flächen ausgewiesen werden konnten.

Sanktion bei Verfehlung

Wenn ein Bundesland sein Flächenziel nicht erreicht:

  • Ausschlusswirkung von Konzentrationszonen entfällt: WEA dürfen auch außerhalb der ausgewiesenen Zonen errichtet werden, soweit sonst genehmigungsfähig
  • Pauschale Mindestabstands-Regeln werden ausgesetzt: z. B. bayerische 10H-Regel kann auch in Bayern hinfällig werden, wenn das Flächenziel nicht greift
  • Damit hat WaLG einen starken Beschleunigungs-Effekt für Projektplaner — auch in restriktiven Bundesländern

Rechtlicher Hintergrund: WindBG und WaLG im Zusammenspiel

Das „Wind-an-Land-Gesetz" ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Kurzbezeichnung für ein Gesetzespaket, dessen Kernstück formal das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) ist. Es legt die bundesweiten und landesspezifischen Flächenziele fest und wurde parallel zu Änderungen im Baugesetzbuch und im Bundesnaturschutzgesetz (u. a. der neue § 45b, siehe § 45b BNatSchG) verabschiedet. Diese drei Bausteine — Flächenziel, angepasstes Bauplanungsrecht und standardisierter Artenschutz — wurden bewusst als Gesamtpaket beschlossen, weil sie sich gegenseitig bedingen: Ein reines Flächenziel ohne vereinfachten Artenschutz hätte in der Praxis wenig bewirkt, weil die Genehmigung der neu ausgewiesenen Flächen weiterhin an denselben artenschutzrechtlichen Hürden hätte scheitern können.

Europarechtlicher Rahmen

Das WaLG steht im Kontext der europäischen Erneuerbaren-Richtlinie (RED III), die den Mitgliedstaaten unter anderem beschleunigte Genehmigungsverfahren und die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien vorgibt. Deutschland hat mit dem WaLG einen eigenständigen, national zugeschnittenen Weg gewählt, der sich an den europäischen Zielsetzungen orientiert, ohne die dort vorgesehenen Beschleunigungsgebiete eins zu eins zu übernehmen. Für Projektierer mit länderübergreifenden Portfolios ist relevant, dass benachbarte EU-Mitgliedstaaten die RED-III-Vorgaben unterschiedlich umgesetzt haben — ein direkter Vergleich der Genehmigungsgeschwindigkeit zwischen Ländern ist deshalb nur mit Vorsicht möglich.

Monitoring und Berichtspflichten

Die Einhaltung der Flächenziele wird über ein jährliches Monitoring nachgehalten, an dem das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Länder beteiligt sind. Die Ergebnisse fließen in die öffentlich zugänglichen Flächenmonitor-Berichte ein, die den aktuellen Ausweisungsstand je Bundesland dokumentieren. Für Projektierer sind diese Berichte eine wichtige Planungsgrundlage, weil sich aus dem Trend — nicht nur dem Stichtagswert — ableiten lässt, ob ein Bundesland sein Zwischenziel voraussichtlich erreichen wird oder mit einer Aussetzung der Ausschlusswirkung zu rechnen ist.

WaLG-Vereinfachungen für Repowering

  • 1:1-Repowering: vereinfachtes Verfahren, kleinere Verfahrenstiefe
  • Bestandsdaten der Altanlage können wiederverwendet werden
  • Eingriffsbilanz im LBP wird durch Rückbau gemildert
  • Genehmigungs-Risiko Repowering deutlich geringer als Greenfield
Strategische Folge: Repowering ist 2026–2032 die mit Abstand sicherste Wind-Investition. Greenfield-Projekte profitieren regional von der WaLG-Beschleunigung — vor allem in den Bundesländern, die ihr Ziel verfehlen.
Wind-an-Land-Gesetz (WaLG): 2,2 % Flächenziel bis 2032. Erfüllungsstand: BB 2,2 % (erreicht), MV 2,1 %, SH 1,9 %, HE 1,9 %, NI 1,3 %, NRW 0,9 %, BW 0,5 %, BY 0,3 % (stark im Verzug). Sanktion: Ausschlusswirkung entfällt, WEA außerhalb Konzentrationszonen zulässig, 10H kann hinfällig werden

WaLG — Flächenziele, Erfüllungsstand pro Bundesland und Sanktionsmechanismus

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Häufige Fragen

Werden bestehende WEA-Flächen mitgerechnet?

Ja — vorhandene Konzentrationszonen + Vorranggebiete + Eignungsgebiete zählen zur 2,2-Prozent-Quote, sofern dort tatsächlich Wind-Vorhaben zulässig sind.

Was passiert bei zwischenzeitlicher Verfehlung?

WaLG sieht Zwischenziele (2027) vor. Bei Nicht-Erreichen ab Stichtag tritt die Ausschlusswirkung-Aussetzung in Kraft, automatisch.

Sind Stadtstaaten betroffen?

Ja, mit reduzierten Zielen (0,5 %). In Praxis kaum relevant, weil Stadtstaaten kaum WEA-Standorte haben.

Kann ein Bundesland sein Flächenziel überschreiten?

Ja, das WaLG definiert ein Mindestziel, keine Obergrenze. Bundesländer mit hohem Windpotenzial und politischem Rückenwind können über das Zielband hinaus ausweisen, ohne dass dies rechtlich problematisch wäre.

Wie verhält sich das WaLG zu bestehenden Klageverfahren gegen Regionalpläne?

Ein laufendes Klageverfahren gegen einen einzelnen Regionalplan berührt die bundesgesetzliche Zielvorgabe des WaLG nicht unmittelbar. Wird der Regionalplan jedoch für unwirksam erklärt, kann das rechnerisch ausgewiesene Flächenkontingent des betroffenen Bundeslandes vorübergehend sinken, was sich auf den Erfüllungsstand auswirkt.